Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 13

§ 13 – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, normal normal welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, normal normal welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind, normal normal welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates Regeln zur Berechnung von Einkommen und Vermögen festlegen.
  • Es kann bestimmen, welche Einnahmen und Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden.
  • Es werden Pauschbeträge für abzuziehende Beträge vom Einkommen und durchschnittliche monatliche Bedarfe festgelegt.
  • Leistungsberechtigte über 63 Jahre können unter bestimmten Bedingungen von der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente befreit werden.
  • Das Ministerium kann auch Regelungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte treffen, die sich außerhalb eines bestimmten Bereichs aufhalten.